Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hg.): Jahrbuch 2007. Menschenrechte und Völkerrecht. Münster 2007. 256 S.
Nach dem Umzug aus dem Sensbachtal nach Köln ist das Komitee für Grundrechte und Demokratie nun auch an Bord des Dampfboots gekommen. Daher, auch vor dem Hintergrund der Erfahrung der PERIPHERIE: welcome to the crowd! Das gilt erst recht, weil der vorliegende Band mit seinem Schwerpunkt zentrale Fragen aufgreift, die uns immer wieder beschäftigen müssen und wahrhaftig nur aus globaler Perspektive zu diskutieren, geschweige denn zu lösen sind. Wie die Beiträge jedoch zugleich sehr deutlich machen, bedeutet dies keineswegs, dass die Auseinandersetzung mit der Politik der Nationalstaaten, vorab des jeweils "eigenen" Staates, obsolet wäre. Die drei Skandale, die sicher nicht überraschend gleichsam die Fluchtpunkte sowohl des Schwerpunktteils als auch eines Gutteils der rund 70 Seiten umfassenden Dokumentation von Aktionen und Debatten bilden, belegen dies zweifelsfrei: Es geht immer wieder um den Kosovo-Krieg 1999 und den Irak- Krieg 2003 sowie hier insbesondere um die logistische Unterstützung durch Deutschland, sowie weiter um die Politik der EU und Deutschlands zur Abwehr von Flüchtlingen, zumal aus Afrika. Die Spannung zwischen Völkerrecht und Menschenrechten wird ferner auch unter Bezug auf den Afghanistan-Krieg und die Darfur-Krise diskutiert.
Will man die meisten der hier vorgetragenen Gesichtspunkte auf einen Nenner bringen, so handeln die vorwiegend juristisch, daneben auch politikwissenschaftlich argumentierenden Beiträge letztlich von der Dynamik, die dadurch in Gang gesetzt wurde, dass ein vor allem nach dem 11. September 2001 verstärkter Sicherheitsdiskurs Definitionsmacht darüber gewann, was völkerrechtlich als vertretbar gilt und ausgegeben wird und wie in diesem Kontext ebenso wie im etwas älteren Diskurs der humanitären Intervention Menschenrechtspolitik staatlicherseits betrieben wird. Wie sich aus den "Sokratischen Fragen" erschließt, die Wolf-Dieter Narr und Roland Roth zum Beschluss des Themenschwerpunktes zu "Menschen - Recht - Gewalt - Frieden" uns und sich stellen, kann ein grundsätzlicher Gegensatz in der Auffassung der Menschenrechte gleichsam als Hebel betrachtet werden, der nicht allein die Problematik erschließt, sondern auch strategisch zur Herstellung von (Schein-)Legitimität für Intervention und Kriegführung dient. Die wahrhaftig strategische Unterscheidung betrifft einerseits die abstrakte Auffassung von Menschenrechten, zu deren staatlich veranstalteten und in erster Linie formalen Durchsetzung Kollateralschäden gegebenenfalls in Kauf zu nehmen sind, sowie andererseits das unermüdliche Insistieren darauf, dass Menschenrechte nur in konkreter Form real sein können und dass sie daher immer auf die einzelne Person bezogen sind. Ferner enthalten Menschenrechte aus dieser Perspektive unverzichtbar eine materielle Dimension, worauf bekanntlich die Einheit der Menschenrechte ebenfalls nachdrücklich verweist. Hier aber wird zudem deutlich, dass die Verteidigung konkreter Menschenrechte immer die herrschaftskritische Option für die Erniedrigten und Beleidigten enthält. Auch deshalb ist die Durchsetzung von Menschenrechten realistisch nicht als punktueller Akt, gar in Form einer "chirurgischen" Militäroperation zu denken, sondern allein als prinzipiell nicht abschließbarer Prozess gesellschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen und Kämpfe.
Auf der Ebene praktischen politischen Eingreifens wenigstens ist damit freilich keine Lösung angegeben, sondern ein Problem benannt, das im vorliegenden Kontext bestimmbar ist als Verhältnis von Völkerrecht zu Menschenrechten. Denn einerseits steht mit dem Aufschwung von Interventionspolitik und der Wiederkehr des Präventivkriegs nach 9/11, wie Norman Paech erinnert, die unter der Ägide der UN einmalig verstärkte "progressive Kodifizierung" (40) der internationalen Beziehungen und damit "die einzige Waffe des ganz Machtlosen" (Carlo Schmid, zit. 41) auf dem Spiel. Zum anderen erweist sich aber die Fixierung des Völkerrechtes auf die souveränen Staaten, die "völkerrechtliche Nichtexistenz" des Individuums (41) ebenso als Schranke wie der Umstand, dass "Menschenrechte in den nationalen Staatsbürgerrechten eingekapselt bleiben, wo sie verdorren" (129), den Dirk Vogelsang am Ende seines erschütternden Berichtes über das im genauen Sinne mörderische Grenzregime beklagt, mit dem die EU sich gegen Flüchtlinge und Migranten zumal aus Afrika immer stärker und rücksichtsloser abschottet. Hier geht es im Prinzip um dieselbe begriffliche Operation, wie bei der Rechtfertigung militärischer Intervention: Die durch staatliche Souveränität zur materiellen Gewalt prädestinierte, durch ihre Verteidigung und die damit motivierten Interessen legitimierte Definition von Sicherheitsrisiken - seien dies nun Staaten, "Terroristen" oder wie im Fall von Flüchtlingen einzelne, freilich zur "Welle" aggregierte und naturalisierte Menschen - schafft die argumentativen Grundlagen für den bisher durchaus erfolgreichen Versuch, ein Vorgehen öffentlich zu rechtfertigen, das Menschenrechte konkret auf systematische Weise verletzt, während es sich wo nötig abstrakt auf sie beruft.
Die Staatsräson geht freilich noch weiter, wie Eckart Spoo anhand der erfolglosen Klage von Einwohnern der kleinen serbischen Stadt Vavarin zeigt, die am Pfingstsonntag 1999 Opfer eines auch militärstrategisch kaum zu rechtfertigenden Luftangriffs der NATO wurden: Ganz offiziell werden Schadensersatzansprüche auf das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeschränkt und darüber hinaus von der "wirtschaftliche(n) Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit" der Bundesrepublik abhängig gemacht - schlechte Nachrichten für die "künftigen Opfer der Bundeswehr in Afrika, Nahost oder am Hindukusch" (74), zugleich aber auch eine Rechtskonstruktion, die zeigt, wie die Schotten etwa gegenüber Kompensationsansprüchen für deutsche und europäische Kolonialherrschaft ein für allemal dicht gemacht werden könnten. Zu fragen bleibt, wie sich solcher staatlicher Zynismus mit der Einsicht vertragen soll, dass nicht zuletzt die zunehmende globale Ungleichheit und, mehr noch, die Wahrnehmung eines Mangels an Gerechtigkeit weltweit konfliktverschärfend wirken.
In diesen Kontext gehört bekanntlich der Umbau der Bundeswehr zu einer global agierenden Eingreifarmee, ungeachtet der Fragwürdigkeit und Brüchigkeit seiner verfassungsrechtlichen Grundlagen, von politischer Verantwortung einmal ganz abgesehen. Andreas Buro erinnert in diesem Sinne an den Umbau der NATO nach dem Ende der Blockkonfrontation, an die Marginalisierung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und an die Durchsetzung der militärischpolitischen Führungsrolle der NATO auch gegenüber den UN, wobei der Kosovo-Krieg und die "Instrumentalisierung der Menschenrechte" (67) eine entscheidende Rolle spielten. Martin Kutscha zerpflückt das Weißbuch zur Zukunft der Bundeswehr von 2006, das letztlich zur neuerlichen Anerkennung der "Vorstellung vom 'gerechten Krieg'" (81) ebenso beiträgt, wie es diese in den Rahmen einer "je nach politischer Opportunität definierte(n) Aufgabe der 'Konfliktverhütung und Krisenbewältigung'" (83) stellt, wenn zu Gefährdungen der nationalen Sicherheit etwa auch Risiken bei der Rohstoffversorgung der deutschen Wirtschaft gerechnet werden. Zugleich weicht, wie Kristina Bautze darlegt, die "Weiterentwicklung" des in der UN-Charta nur hilfsweise und als vorübergehender Notbehelf aufgeführten Selbstverteidigungsrechts das bestehende Völkerrechts einschließlich des prinzipiellen Gewaltverbots, das als zentrale Errungenschaft bei der Gründung der UN anzusehen ist, bis zur Unkenntlichkeit auf. Auf geradezu schockierende Weise ernüchternd zumal für auch in diesem Band dokumentierte Initiativen der Friedensbewegung muss dann die Auskunft von Wolfgang Kaleck wirken, dass nach deutschem Recht, zwar die Vorbereitung eines Angriffskrieges mit schweren Strafen bedroht ist, nicht aber die Beihilfe wie im Fall des Irak-Krieges ab 2003 oder gar die Beteiligung an einem bereits laufenden Angriffskrieg - dieser gesetzgeberische Lapsus ermöglichte 2003 und danach die Zurückweisung aller gegen Schröder, Fischer & Co. eingereichten Klagen.
Wie auch Narr und Roth vermerken, fällt der einzige Beitrag, der sich explizit mit dem globalen Süden befasst, auf irritierende Weise aus dem argumentativen Rahmen dieses Bandes. Rainer Tetzlaff bietet zwar einen bündigen Überblick über die Darfur-Krise und führt auch gute Gründe an, den Interventionsgelüsten des aktuellen Bundesverteidigungsministers mit allem Nachdruck entgegenzutreten. Er mobilisiert dazu aber einen begrifflichen und konzeptionellen Apparat, der zumindest Gefahr läuft, einige wesentliche der anderswo in diesem Band überzeugend kritisierten Fehlleistungen gerade zu reproduzieren. Das gilt vor allem für die Rede von den "failing states" (136ff; zur Kritik s. auch Gerhard Hauck in PERIPHERIE 96). Wer meint, diese seien etwa durch "massivste Menschenrechtsverletzungen" charakterisierbar (137), möge doch gelegentlich an die eigene Geschichte vor 70 Jahren denken. Als Staat funktionierte die Naziherrschaft schließlich nur allzu gut. Ernster noch ist die Unterstellung einer "Regression", zudem noch auf "den Naturzustand hobbesianischer Dimension" (139): Können wir wirklich Staatsformen noch immer oder schon wieder in einer normativ aufgeladenen evolutionären Perspektive verorten, und hat nicht vor nunmehr 240 Jahren Adam Ferguson, einer der viel zu wenig beachteten Urväter der Soziologie, bereits auf die Geschichtslosigkeit der Rede vom Naturzustand verwiesen, der schließlich selbst bei Hobbes nicht Realität, sondern Modellannahme ist? Das soll keineswegs die Probleme verniedlichen, auf die Tetzlaff hinweist, wohl aber seine Ursachenforschung in Zweifel ziehen, wenn wir etwa lesen, "die durch den Kolonialismus einst produzierte asymmetrische strukturelle Abhängigkeit der afrikanischen Volkswirtschaften von Weltmärkten" habe sich "als ziemlich robust erwiesen" (136). Ein Blick in die Tagespresse zur Doha-Runde oder der Problematik der EU-Agrarmärkte hätte Tetzlaff von solch einer Aussage abhalten müssen - oder auch der Rückgriff auf eigene ältere Arbeiten. Aussichtsreicher wäre es eventuell gewesen, die in diesem Band enthaltenen Überlegungen zur Kritik, d.h. hier in erster Linie zur sorgfältigen Problematisierung des Konzeptes staatlicher Souveränität und seiner Konsequenzen, etwa für das Funktionieren der Vereinten Nationen oder für das Selbstbestimmungsrecht der Völker, hier durch notwendige weitere Dimensionen zu ergänzen.
Insgesamt bietet dieser Band eine Menge Ansatzpunkte zum Weiterdenken, wozu das Streiten ja unverzichtbar gehört. Er ist eindeutig nicht als akademische Übung konzipiert, kann auch praktische politische Interventionen anleiten, was insgesamt dem Niveau in keiner Weise abträglich ist, im Gegenteil. Man darf auf die Folgebände gespannt sein.
Reinhart Kößler