Alain Griffel: Raumplanungs- und Baurecht (in a nutshell). Zürich, St. Gallen 2012. 208 S.
Beim schweizerischen Raumplanungsrecht handelt es sich um eine relativ junge Materie. Die Verfassungsgrundlage dazu wurde im Jahre 1969 erlassen, das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) erging im Jahre 1979 – in Kraft ist es seit 1980. Weil der Bund nur über die Kompetenz zu einer Grundsatzgesetzgebung verfügt und die Raumplanung als solche den Kantonen obliegt, mussten die kantonalen Gesetzgeber das Raumplanungs- und das ihnen zustehende Baurecht zusammenführen. Sie taten es vorweg durch den Erlass von kantonalen Planungsund Baugesetzen, in Anpassung an die Anforderungen des Bundesrechts: erfolgreich, neuerdings in der Phase der Novellierungen.
Auch der Bundesgesetzgeber setzte zwischenzeitlich einige Akzente, vor allem im Zusammenhang mit dem Bauen ausserhalb der Bauzonen. In jüngster Zeit war er auch durch das Problem der Zweitwohnungen gefordert, wobei er durch den Erlass neuer Verfassungsbestimmungen (Art. 75b BV samt Übergangsbestimmung) am 11. März 2012, gleichsam überrundet wurde. Die verwaltungsseitigen Anstrengungen, eine Gesamtrevision des RPG anzustreben, waren bereits vorher stecken geblieben, weil bodenrechtliche Anliegen dominierten, denen der Gesetzgeber Priorität beimass. Im Hintergrund lauerte allerdings die Frage, ob es sinnvoll ist, eine Revision des zitierten Gesetzes zu veranlassen, ohne die Verfassungsgrundlage (Art. 75 BV über die Raumplanung) kompetenzerweiternd zu modifizieren.
Verglichen mit den Auseinandersetzungen beim Erlass des RPG von 1979 darf heute davon ausgegangen werden, dass sich die wissenschaftlichen Grundlagen erheblich verdichtet haben – sowohl im rechtlichen Bereich als auch in jenem der Raumwissenschaften. Selbst die interdisziplinäre Annäherung zwischen Raumplanung und Rechtswissenschaft ist in hohem Masse geglückt, auch wenn sich Letztere derzeit eher monodisziplinär am gesetzten Recht orientiert. Aber immerhin: Die Rechtswissenschaft befasst sich in zahlreichen Publikationen intensiv mit dem Raumplanungs- und auch mit dem Baurecht, sodann zusätzlich mit dem Umweltrecht. Spannend dabei, mit welcher Selbstverständlichkeit heute zahlreiche Theorien und Begriffswelten verwendet werden: nominales und funktionales Raumplanungsrecht, Plansystem mit Sach-, Richt-, Nutzungsplänen inklusive Rahmen- und Sondernutzungsplänen, Erschliessung/Ausstattung, Basis-, Grob- und Feinerschliessung, finale/konditionale Rechtssätze, Planungsermessen.
Erfreulicherweise liegt nun – mit dem Hintergrund des «wissenschaftlich einigermassen gesicherten Wissens» und einer dicht werdenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung – eine prägnante Darstellung des schweizerischen Raumplanungsund Baurechts vor, verfasst von Alain Griffel, Autor gleich mehrerer eindrücklicher Abhandlungen zum Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht. Diese neue Publikation ergänzt die bekannten Kommentare, Lehrbücher und Monografien trefflich. Viele Vorteile gehen damit einher, so für die Studierenden der Raumplanung, der Geografie, der Rechts-, der Regional-, der Wirtschaftswissenschaften, aber auch für die Praktiker aller Staatsebenen, möglicherweise jedoch mit dem Nachteil der abgekürzten Auseinandersetzung mit der Materie. Da der Verfasser beinahe durchgehend auf direkte Literaturhinweise verzichtet, wäre es ein Gewinn gewesen, wenn wenigstens das Literaturverzeichnis einen Hauch von denkbaren Rückbezügen und Ausweitungen eingeschlossen hätte.
Abkürzungen waren für den Autor der knappen Darstellung allerdings beinahe unumgänglich. Der Vielfalt des kantonalen Planungs- und vor allem des föderativ-diversifizierten Baurechts konnte er nicht gerecht werden. Er hat sich aus guten Gründen für einen Akzent auf dem zürcherischen Planungs- und Baurecht (PBG) entschieden, vertretbar, weil dessen baurechtlicher Teil nach seinen Wurzeln verhältnismässig weit zurückreicht und strukturbildend und anregend zugleich auf weitere kantonale Gesetze gewirkt hat und wirkt, auch wenn es an sich revisionsbedürftig ist.
Hilfreich ist der klare Aufbau des Werkes: Grundlagen, Raumplanungsrecht, Erschliessungsrecht, öffentliches Baurecht, Rechtsschutz. Wer immer es konsultiert, sollte sich diese Gliederung vor Augen halten, weil die einzelnen Teile unter einander nicht nur rechtlich, sondern auch von den tatsächlichen Problemlagen her verstrickt sind. Deshalb wird es hin und wieder nötig, suchend zu blättern, vor allem auch dann, wenn es um Rechtsschutzbelange geht, die früher oder später häufig in den Vordergrund rücken.
Der Leser tut im Übrigen gut daran, bei allen rechtlichen Ableitungen nicht ausser Acht zu lassen, dass die in die Zukunft weisenden Dimensionen für die Planung, also auch für die Raumplanung, zentral sind – auch als Komponenten im Einzelfall. Diesen Spagat schaffen viele der rein juristischen Abhandlungen nicht. So fällt – nebenbei – auch beim hier besprochenen Werk auf, dass im Stichwortverzeichnis die so wichtigen Begriffe der Stadt, der Region, der Agglomeration, der Metropolitanräume fehlen, dass die Begriffe der funktionalen Räume und der territorialen Gebiete dort nicht anklingen, dass die mitlaufenden Aspekte der Governance-Strukturen nicht berührt werden. Zugegeben, positivrechtlich drängen sie sich nicht zwingend auf, aber problemrelevant sind sie bereits seit gestern.
Für die erste Orientierung zum schweizerischen Planungs- und Baurecht und zu den derzeit geltenden Rechtsgrundlagen ist das Werk äusserst hilfreich, geglückt, gut verständlich, auch für eine internationale Leserschaft, die einen eleganten und gleichzeitig zuverlässigen Zutritt vorfindet. Den «Ausblick» zu einem «Recht des Lebensraumes» muss ein umfassenderes Werk schaffen.
Martin Lendi, Zürich