Benno Kirsch: Private Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum. Formen und Folgen der Zusammenarbeit mit der Polizei in Berlin und Frankfurt am Main. Wiesbaden 2003. 274 S.
Entgegen seiner ursprünglichen Ausgangshypothese, der zu Folge "der Kern der modernen staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung durch das Auftauchen von privaten Sicherheitsdiensten im öffentlichen Raum bedroht" (16) sei, zeigt Verf., dass deren Kompetenzen stets "von staatlichen Gnaden" (258) gewährt werden. Sie sind vom staatlichen Gewaltmonopol abgeleitet, das im Kern unangetastet bleibt.
Empirisch wird dies in dreifacher Weise gezeigt: Erstens werden aktuelle städtische Entwicklungen in Berlin und Frankfurt/M analysiert, wo private Sicherheitsdienste in Wohngebieten (Neu-Karow), im ÖPNV und an zentralen Orten (Daimler City, Sony Center, Zeil) tätig sind. In allen Fällen beschränkt sich die Zuständigkeit der Privaten darauf, für Ordnung im Sinne der Auftraggeber zu Sorgen, was vor allem die Vertreibung von sog. Randgruppen bedeutet. Dabei bleibt alles, was Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Sinne des Polizeirechts betrifft, fest in der Hand der staatlichen Polizei. Zweitens wird durch teilnehmende Beobachtung und Experteninterviews die Alltagspraxis privater Wachleute in beiden Städten rekonstruiert, die durch "viel Routine und Langeweile" (167) gekennzeichnet ist. Erneut zeigt sich, dass sie im Kern in der "Aufgabe, Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (201), besteht. Sobald es um "Sicherheit" im Sinne konkreter Gefahrenabwehr geht, ist ausschließlich die staatliche Exekutive zuständig. Drittens wird die Rechtslage analysiert, die den Sicherheits diensten sehr genaue und enge Grenzen ihrer Tätigkeiten setzt. Das Ergebnis der Analyse ist überzeugend: Kommerzielle Sicherheitsanbieter stehen weder rechtlich noch praktisch außerhalb von staatlichem Gewaltmonopol und Gesetzen. Sie stellen vielmehr eine kostengünstige Verlängerung staatlicher Ordnungsmacht dar und handeln stets in deren Sinn. Dies wäre erst dann nicht mehr der Fall, wenn die Wachdienste sich eigenmächtig mehr als die ihnen gesetzlich zugeschriebenen Kompetenzen herausnähmen oder wenn ihnen solche vom Staat, etwa in Kooperationsverträgen mit der Polizei, zugestanden würden. Beides kann Verf. für den von ihm untersuchten Stand von Herbst 2000 ausschließen. Er zeigt, dass Fälle von Überschreitung der eng abgesteckten Kompetenzen durch Wachleute Einzelfälle darstellen, die von ihren Arbeitgebern im Firmeninteresse verfolgt werden. Kooperationen zwischen staatlicher Polizei und kommerziellen Sicherheitsanbietern stellen in der Praxis vor allem eine Kontrolle der Privaten durch den Staat dar. Zudem schickt sich die Polizei häufig an, diesen besonders sichtbare Domänen geschäftsschädigend streitig zu machen, wenn sie etwa am Kurfürstendamm mit einer Spezialeinheit gegen "Hütchenspieler" ihrerseits den dort eingesetzten Wachdienst "vertreibt". Wie bei allen Arbeiten zu aktuellen Entwicklungen besteht auch hier die Gefahr, dass die tatsächliche Entwicklung die Analyse überholt haben mag - eine Frage, die nur empirisch zu klären wäre. Wenn Verf. das staatliche Gewaltmonopol als von Privaten unangetastet darstellt, will er im Übrigen keinesfalls behaupten, dass alles zum Besten stünde. Vielmehr betont er, dass "die größte bürgerrechtliche Gefahr vom Staat und seinen Institutionen ausgeht" (87). Die damit implizierte Forderung, sich mit den Wandlungen der staatlichen Kontrolle zu befassen, und z.B. zu fragen, warum die Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung durch die Vertreibung von Randgruppen heute verstärkt zu den staatlichen Strategien sozialer Kontrolle gehört, kann nur unterstützt werden.
Die Freude an der klar argumentierten und immer wieder auf die Fragestellung bezogenen Empirie wird durch einige Idealismen im (recht knappen) theoretischen Teil getrübt. Insbesondere zwei Aspekte sind zu kritisieren. Erstens wird "öffentlicher Raum" bestimmt als Raum, "in dem man sich versammelt, seine Interessen artikuliert und miteinander auszugleichen versucht" (18). Damit wird die bürgerliche Öffentlichkeit verräumlicht, um sie gegen praktizierte Vertreibungspolitik zu stellen. Aber zum einen war die bürgerliche Öffentlichkeit nie wirklich frei zugänglich, und zum anderen ist Öffentlichkeit nicht an städtische Plätze, Straßen und Parks gebunden. Dort werden Interessen nur in Ausnahmefällen artikuliert, politische Entscheidungen fallen anderswo. Die idealistische Konzeption des "öffentlichen Raums" fällt auf die empirisch wie theoretisch unhaltbare Ideologie allgemeiner Zugänglichkeit herein, anstatt diese selbst zu hinterfragen. Zweitens meint Verf. in seiner "Verteidigung der Marktwirtschaft gegen ihre Fürsprecher" (21), dass diese "dem Gemeinsinn Vorrang vor persönlichem Gewinnstreben" (23) einzuräumen habe. Auch hier fällt er offenbar auf die Ideologen der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse, hier: des Marktes, herein, ohne zu überprüfen, wie dieser praktisch funktioniert. Sonst wüsste er, dass der "Gemeinsinn" vor allem den Profiteuren des Marktes gegen ihre Interessen aufgezwungen werden muss. Dass unsere "Städte von Spaltung bedroht bzw. bereits auseinander gerissen sind" (24), steht nicht im Widerspruch zur Logik des Marktes, sondern ist eine seiner zahlreichen Konsequenzen.
Autor: Bernd Belina